Anhand der Sichtung des Films „Wall•E – Der Letzte räumt die Erde auf“ soll ein Bewusstsein dafür geschaffen werden, auf welchem Entwicklungsstand sich Roboter aktuell befinden und welche Perspektiven es bereits für die Zukunft gibt.
Die stark vermenschlichten Hauptfiguren im Film nehmen eine Schlüsselposition ein. Einerseits lassen sie sich als Filmfiguren behandeln, andererseits dienen sie als Impulsgeber für die Frage, welche Funktionen und kognitiven Fähigkeiten für Roboter relevant sind. Die Tatsache, dass im Film Roboter die entscheidenden Figuren sind und Menschen nur Nebenrollen übernehmen, wirft die grundlegende Frage auf, ob und wie wir uns die Aufgabenteilung im Zusammenleben mit Robotern in der Zukunft vorstellen.
Ziel der Methode
Die Schülerinnen und Schüler konzentrieren sich während der Sichtung des Films anhand konkreter Sichtungsaufgaben auf bestimmte Aspekte des Films und setzen sich so intensiver mit der Thematik auseinander.
Materialien
- Film „Wall•E – Der Letzte räumt die Erde auf“ (ca. 100 Min)
- Technik zur Filmpräsentation (Beamer, Leinwand, digitale Tafel o.Ä.)
- Arbeitsblätter mit Sichtungsaufgaben für die Schülerinnen und Schüler (zum Herunterladen)
Durchführung
- Stimmen Sie die Schülerinnen und Schüler auf den Film ein, indem Sie kurz die Thematik und die Grundsituation des Films beschreiben.
- Sammeln Sie mit der Klasse Ideen, welche Aufgaben Roboter bereits erfüllen und was Roboter schon können.
- Teilen Sie die Klasse in 6 Kleingruppen oder lassen Sie die Schülerinnen und Schüler dies selbstständig machen. Die Gruppen bearbeiten während und nach der Sichtung des Films die Sichtungsaufgaben.
- Verteilen Sie die Sichtungsaufgaben oder lassen Sie die Schülerinnen und Schüler diese selbst wählen. Teilen Sie die Arbeitsblätter aus und klären Sie, wenn nötig, letzte Fragen. Geben Sie den Hinweis, dass einige Sichtungsaufgaben erst im Nachgang erfüllt werden können. Die Schülerinnen und Schüler sollen sich lediglich schon einmal die Aufgabe einprägen, um während des Films besser auf bestimmte Aspekte zu achten und sich eventuell Notizen zu machen.
- Jüngeren Kindern kann es womöglich schwerfallen, die Sichtungsaufgabe während des Filmschauens im Hinterkopf zu behalten. Pausieren Sie, wenn nötig, während des Films, um einzelne Szenen mit den Schülerinnen und Schülern zu besprechen.
Tipp
Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 und 2 müssen Sie gegebenenfalls (je nach Lesekompetenz der Schülerinnen und Schüler) den Arbeitsauftrag anpassen. Besprechen Sie die Aufgaben beispielsweise mündlich oder reduzieren Sie die Sichtungsaufgaben auf weniger und einfachere Punkte.
Gruppengespräch
- Die Schülerinnen und Schüler reflektieren und verbalisieren das Gesehene und setzen sich mit ihren zuvor zugeteilten Sichtungsaufgaben auseinander.
- Fragen Sie die Klasse allgemein, wie sie den Film empfunden haben und ob es noch offene Fragen gibt.
- Jede Film-Detektivgruppe präsentiert nun ihre Ergebnisse dem Plenum. Die Aufgabe soll noch einmal genannt und dann die Erkenntnisse besprochen werden.
- Moderieren Sie die Präsentation so, dass die Schülerinnen und Schüler sich gegenseitig Fragen stellen können.
- Geben Sie die Fragen auch an die Gruppen weiter, die sich nicht intensiv mit der jeweiligen Sichtungsaufgabe beschäftigt haben, um auch bei ihnen eine Reflexion anzustoßen.
Urheberrecht und Filme im Unterricht
Filme sind urheberrechtlich geschützt
Das bedeutet, dass für die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Vorführung eines Films, z.B. im Unterricht, entweder eine Einwilligung der Rechtsinhaberin bzw. des -inhabers oder eine gesetzliche Erlaubnis erforderlich ist.
Um die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Filmen im Unterricht zu erleichtern, gibt es jedoch gesetzliche Ausnahmen, sogenannte Urheberrechtsschranken.
Diese zwei hier aufgelisteten Fallbeispiele geben Ihnen einen Einblick in die relevanten rechtlichen Grundlagen und Ausnahmen für den Schulunterricht.
Mehr Informationen unter: wer-hat-urheberrecht.de
Fallbeispiel 1: Wiedergabe von Filmen im Klassenverband
Situation: Frau Müller hat aus der Stadtbibliothek einen Film ausgeliehen und besitzt einen anderen Film, den sie gekauft hat. Sie möchte einen dieser Filme in der Klasse 5b vorführen.
Darf sie das?
Ja, grundsätzlich darf Frau Müller beide Filme in ihrer Klasse zeigen. Vorführungen im Klassenverband gelten meist als private Vorführungen gemäß § 15 Abs. 3 UrhG, da zwischen Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern eine enge persönliche Beziehung besteht. Daher spielt es keine Rolle, ob der Film ausgeliehen oder gekauft wurde.
Übrigens: Das Abspielen eines Streams im Klassenverband stellt keine öffentliche Wiedergabe dar und ist daher – entsprechend dem Abspielen einer DVD – erlaubt.
Wichtig: Das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) vom 1. März 2018 hat die Frage, ob Vorführungen im Klassenverband privat oder öffentlich sind, nicht eindeutig geklärt. Es gibt weiterhin unterschiedliche Rechtsauffassungen dazu.
Fallbeispiel 2: Wiedergabe von Filmen für mehrere Klassen
Situation: Frau Müller erzählt am nächsten Tag ihrer Kollegin von ihrem Plan, mit ihren Schülerinnen und Schülern einen Film zu schauen. Sie beschließen eine gemeinsame Filmaufführung für ihre Klassen.
Ist dies erlaubt?
Nein, grundsätzlich ist eine gemeinsame Filmaufführung für mehrere Klassen nicht erlaubt. Während die Vorführung im einzelnen Klassenverband gemäß § 15 Abs. 3 UrhG als private Vorführung gelten kann, wird eine klassenübergreifende Vorführung als öffentliche Wiedergabe angesehen. Hier fehlt oft die enge persönliche Bindung zwischen den Teilnehmenden.
Ausnahme: Haben die Klassen schon häufiger gemeinsame Aktivitäten durchgeführt, kann in Ausnahmefällen noch von einer nicht öffentlichen Wiedergabe ausgegangen werden, dies ist jedoch nicht der Regelfall.
Möglichkeit: Im Falle einer öffentlichen Wiedergabe dürfen nach § 60a Abs. 1 UrhG bis zu 15% eines veröffentlichten Werkes gezeigt werden, um den Unterricht zu veranschaulichen. Dies gilt für Lehrende und Teilnehmende zu nicht kommerziellen Zwecken. Auch gemeinsame Unterrichtsstunden fallen darunter. So können bestimmte Filmszenen verwendet und besprochen werden.
Vergütung: Gemäß § 60h Abs. 2 Nr. 1 UrhG sind solche öffentlichen Wiedergaben vergütungsfrei. Sollen jedoch mehr als 15% des Werkes genutzt werden, ist die Einwilligung des Urhebers notwendig. Für Werke, die ausschließlich für den Unterricht bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind, greift die Ausnahme nach § 60a Abs. 3 Nr. 2 UrhG ebenfalls nicht.